Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Die nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen der NOVALIS 3D GmbH ( ehem.LMB-factories GmbH) und unseren Kunden. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

Die Nichtigkeit einzelner nachstehender Bestimmungen berührt nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Vorschriften.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist 79843 Löffingen. In jedem Falle haben wir das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klageweise gegen diesen vorzugehen. Für unsere Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf sind ausgeschlossen.

 

§ 2 Zustandekommen des Vertrags

Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird.

 

§ 3 Preise

 Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Versandspesen und Verpackung. Die Berechnung der Mehrwertsteuer erfolgt gesondert nach Maßgabe der am Tage der Lieferung bzw. Leistung geltenden gesetzlichen Vorschriften. Preisänderungen – auch ohne vorherige Ankündigung – behalten wir uns vor.  

 

§ 4 Zahlung

Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen rein netto. Wir behalten uns vor Neukunden den Erstauftrag per Vorauskasse zu liefern. Einzug per Nachnahme bleibt vorbehalten.

 Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen.  

 Eine Aufrechnung durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

 

§ 5 Lieferzeit

Lieferfristen werden von Fall zu Fall vereinbart. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Ihre Einhaltung setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zur Verfügung zu stellenden und für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Informationen voraus. Die Lieferfrist beginnt erst mit der Erfüllung dieser Voraussetzungen.

Geraten wir mit unserer Lieferverpflichtung in Verzug, so stehen dem Käufer die Rechte aus § 326 BGB mit der Maßgabe zu, dass wir auf Schadenersatz nur wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Anspruch genommen werden können.

Erweist sich die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist infolge von uns nicht zu vertretender Umstände in unserem Betrieb oder bei unserem Vorlieferanten, wie z. B. Feuer-, Wasser- und Sturmschäden, Streiks, Aussperrung, sonstiger unvorhergesehener Ausfall an Arbeitskräften, Energie- oder Fertigungsmaterial, Verkehrsstörungen usw. als nicht möglich, so greift eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit, längstens jedoch bis zu 4 Wochen nach Ablauf der ursprünglichen Lieferfrist. Dauert die Behinderung alsdann noch an, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

§ 6 Versand

Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, erfolgt der Versand in der uns am günstigsten erscheinenden Weise. Mit Übergabe an den Versanddienstleister geht die Gefahr auf den Käufer über. Für Schäden, die sich auf dem Transportweg ereignen, können wir keine Gewährleistung übernehmen.

 

§ 7 Mängelrügen

Unvollständig oder unrichtige Lieferungen sowie Beanstandungen erkennbarer Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen; bei nicht erkennbaren Mängeln und Fehlern hat die Rüge dagegen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, längstens jedoch bis Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist zu erfolgen.

Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Mängeln und Fehlern gilt die Lieferung als genehmigt.

 

§ 8 Gewährleistung

Bei begründeten und fristgemäßen Mängelrügen wird nach unserer Wahl die mangelhafte Ware ausgebessert oder schnellstens Ersatz geliefert, soweit der Ersatz zu den Vertragsbedingungen beschafft werden kann. Uns steht das Recht zu, die Mängelbeseitigung auch durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Bei einem Fehlschlag der Nachbesserung oder Ersatzlieferung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 Unsere Haftung, auch für Folgeschäden, ist begrenzt auf den Rechnungswert der von uns gelieferten beanstandeten Ware.

Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder wir nach § 463 BGB haften.

Unsere Empfehlungen, ganz gleich, ob sie mündlich, schriftlich oder im Wege praktischer Anleitungen erteilt werden, beruhen auf unseren eigenen Erfahrungen und Versuchen und können daher nur als Richtwerte, nicht aber als Zusicherung gesehen werden.

Unsere Produkte unterliegen einer kontinuierlichen Weiterentwicklung. Wir behalten uns deshalb Änderungen der Konstruktion, Zusammensetzung und Eigenschaften vor.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang für den industriellen Bereich und 24 Monate für Endverbraucher.

 

§ 9 Rücksendungen

Rücksendungen von uns gelieferter Ware dürfen nur mit unserer vorherigen Zustimmung erfolgen.

 

§ 10 Verpackung

Soweit wir entsprechend der Verpackungsverordnung verpflichtet sind, die Transport- und Umverpackung zurückzunehmen, trägt der Käufer die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackungen, sofern mit dem Käufer keine besondere Vereinbarung getroffen wurde.

 

§ 11 Haftungsausschluß

Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen aus Verschulden bei Vertragsschluß, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. In der Höhe sind sie begrenzt auf typischerweise vorkommende Schäden.

 

§ 12 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Begleichung aller sonstigen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer und seinen Konzernunternehmen entstandenen und künftig entstehenden Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten vor.

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.

Ist bei Lieferungen an ausländische Kunden die Wirksamkeit des oben vorgesehenen Eigentumsvorbehaltes von der Durchführung zusätzlicher Maßnahmen (z. B. Registrierung o. ä.) abhängig, so hat der Käufer diese Maßnahme auf seine Kosten zu veranlassen. Wird im Lande des Käufers der Eigentumsvorbehalt in keinem Falle anerkannt, so ist der Käufer verpflichtet, uns ein entsprechendes Sicherungsrecht an der gelieferten Ware zu verschaffen.

 

§ 13 Exportklausel

Mit Ausnahme des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bedürfen Exportgeschäfte unserer schriftlichen Zustimmung.

 

Stand September 2019

 

 

 

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